Kündigung ohne Vollmacht

Immer wieder der gleiche Fehler. Ein Arbeitgeber kündigt, das Kündigungsschreiben wird aber nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern durch einen beim Arbeitgeber angestellten Mitarbeiter unterschrieben. Vom Grundsatz her ist das möglich, man muss jedoch die Spielregeln kennen.

Viele Arbeitgeber sind mit den Spielregeln noch nicht vertraut, wie sich aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2021 (2 AZR 596/20) ergibt. Wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein beim Arbeitgeber angestellter Mitarbeiter das Kündigungsschreiben unterzeichnet, muss dem Kündigungsschreiben eine im Original unterschriebene Vollmacht beigefügt sein. Fehlt es an dieser Vollmacht, kann der zu kündigende Arbeitnehmer die Kündigungserklärung nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Das Erfordernis der Vollmacht entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter, der das Kündigungsschreiben unterzeichnet, von seiner Stellung im Betrieb her die Funktion des Personalleiters innehat und dies auch den Mitarbeitern bekannt ist. Der Personalleiter ist qua Funktion bevollmächtigt und muss deshalb dem Kündigungsschreiben keine Vollmacht beifügen (BAG 25. September 2014 – 2 AZR 56/13). Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt wird.

Kündigt nicht der Personalleiter, sondern ein anderer Arbeitnehmer und ist dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht beigefügt, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigungserklärung zurückweisen. Die Zurückweisung hat zur Konsequenz, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Das ist für den Arbeitgeber besonders ärgerlich, wenn er eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat und nicht mehr in der Lage ist, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB eine wirksame Kündigung nachzuschieben.

Die Zurückweisung selbst muss nach dem Gesetz unverzüglich erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Regelfall die Zurückweisung nicht mehr unverzüglich, wenn sie mehr als eine Woche nach Zugang der Kündigungserklärung erfolgt.

Fazit:

Auf Arbeitgeberseite unterschreibt die Kündigung

  • Der Arbeitgeber (Vorstand, Geschäftsführer, Komplementär bei der KG …);
  • der Personalleiter, wenn im Unternehmen bekannt ist, dass der Personalleiter tatsächlich die Funktion des Personalleiters innehat;
  • ein Mitarbeiter im Unternehmen, wenn eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Original-Vollmacht dem Kündigungsschreiben beigefügt ist.
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