Das Selbstbestimmungsrecht der evangelischen und katholischen Kirchen in Deutschland
Die verfassten Kirchen können den Dienst in der Kirche und in den ihnen zugeordneten Einrichtungen nach ihrem bekenntnismäßigen Selbstverständnis gestalten. Möglich macht dies die verfassungsrechtliche Sonderstellung der evangelischen und katholischen Kirchen und ihren Einrichtungen in Deutschland. Für die rund 1,3 Millionen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen und diakonischen Bereich, sowie deren Einrichtungen gilt daher das weltliche Arbeitsrecht nur eingeschränkt. Kirchliches Arbeitsrecht ist einem ständigen Wandel ausgesetzt. Zahlreiche Akteure auf nationaler und europäischer Ebene stellen an das kirchliche Arbeitsrecht immer neue Anforderungen. Neben dem Gesetzgeber sind dies vor allem das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Kündigung und weitere arbeitsrechtliche Besonderheiten
Besonderer Beratungsbedarf besteht im individuellen Kirchenarbeitsrecht im Bereich der Kündigung. Hier geht es etwa um die Frage, wann gegen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei Verstößen gegen kirchliche Loyalitätsobliegenheiten eine Kündigung ausgesprochen werden kann oder wann die Kirchenmitgliedschaft Einstellungsvoraussetzung sein darf. Die Arbeitsbedingungen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Deutschland werden in Arbeitsvertragsrichtlinien geregelt, die von paritätisch besetzten Kommissionen verabschiedet werden. Tarifverträge gibt es nur wenige. Zahlreiche Arbeitsgesetze erlauben es, in Arbeitsvertragsrichtlinien abweichende Regeln für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufzustellen.
Ein Schwerpunkt unserer Beratung bildet auch das kollektive Kirchenarbeitsrecht. Das aus dem weltlichen Bereich bekannte BetrVG ist im kirchlichen Bereich nicht anwendbar. Stattdessen wurde die betriebliche Mitbestimmung im evangelischen Recht im Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG-EKD) und im katholischen Recht in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Die Unterschiede zum weltlichen Mitbestimmungsrecht sind erheblich.
Schließlich macht auch der Datenschutz vor den Kirchen keinen Halt. Allerdings richtet sich der Beschäftigtendatenschutz kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Vielmehr haben die Kirchen eigene Datenschutzgesetze erlassen: Im katholischen Bereich gilt das Kirchliche Datenschutzgesetz (DSG), im evangelischen Bereich das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD).
Besonderes Augenmerk verdient der Rechtsschutz. Die evangelische Kirche sowie katholische Kirche haben kirchenspezifische Arbeitsgerichte eingerichtet. Außerdem ist vorgesehen, bestimmte Konflikte in kirchlichen Schlichtungsstellen zu lösen.
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Ihr Ansprechpartner
Wir unterstützen und beraten Kirchen und ihre Einrichtungen bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Ansprechpartner ist Dr. Benjamin Weller, der kürzlich das Praxis-Handbuch Kirchliches Arbeitsrecht veröffentlicht hat.
Dr. Benjamin Weller berät Einrichtungen im Gesundheitssektor in kirchlicher, öffentlicher und privater Trägerschaft.
Dr. Benjamin Weller