Die Basisarbeit muss gemacht werden – auch im Arbeitsrecht
Regelungen bei der Zusammenarbeit mit Freelancern
Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers
Für Gründer steht bei der Unternehmensgründung vor allem die Entwicklung des Business im Fokus. Das durchdachte Unternehmerkonzept muss sich im Alltag bewähren und umgesetzt werden, neue Kunden akquiriert und ein stabiler Cash-Flow gesichert werden.
Das ist eigentlich Herausforderung genug. Dennoch kommen Startup-Unternehmer nicht umher, sich auch mit der Vielzahl an gesetzlichen Anforderungen für Unternehmen vertraut zu machen und diese umzusetzen. Das gilt in besonderem Maße für die gesellschaftsrechtlichen Fragen bei der Unternehmensgründung, die steuer- und handelsrechtlichen Regelungen und ab der Einstellung des ersten Mitarbeiters auch für das Arbeitsrecht, einschließlich seiner sozialversicherungsrechtlichen Bezüge.
Ebenso wie im operativen Business gilt auch hier für Arbeitgeber: Die Basisarbeit muss gemacht werden!
Schon vor der Unterzeichnung des ersten Arbeitsvertrags sollten sich Startup Gründer Gedanken über passende Beschäftigungsmodelle machen. Ebenso wie bei etablierten Unternehmen sind dabei insbesondere die Art der Beschäftigung, das Arbeitszeitmodell und passende Vergütungsmodelle von zentraler Bedeutung. Es stellen sich grundlegende Fragen wie:
Erst wenn diese Fragen durchdacht sind, können Gespräche mit potenziellen Mitarbeitern transparent geführt und eine Einstellung durchgeführt werden.
Dennoch genügt die konzeptionelle Vorarbeit nicht, um eine rechtssichere Basis für die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Startups zu schaffen. Mit oder ohne Befristung: Die vordefinierten Arbeitsbedingungen im Startup müssen vielmehr in einem „wasserdichten“ Arbeitsvertrag abgebildet werden. Wer hier den im Alltag leider immer noch weit verbreiteten Fehler macht, mit einem Muster Arbeitsvertrag aus dem Internet zu arbeiten oder den Vertrag ohne nähere Kenntnisse von den gesetzlichen Anforderungen, z.B. zur Befristung, selbst zu gestalten, dem droht jedenfalls dann ein böses Erwachen, wenn die Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter zum Beispiel bei einer Kündigung scheitert, und im Streit endet.
Die Zusammenarbeit mit sog. Freelancern ist für viele Startups besonders attraktiv, weil sie als „freie Mitarbeiter“ eine größere Flexibilität versprechen und Mitarbeiter nicht als finanzielle Dauerbelastung „auf der Payroll“ haben. Dabei wird allerdings häufig verkannt, dass diese Flexibilität mit einem hohen Risiko verbunden ist.
So kommt es in der Startup Praxis leider noch immer sehr häufig vor, dass die sich Zusammenarbeit mit Freelancern aufgrund der Art und Weise, wie sie „gelebt“ wird, rechtlich/tatsächlich als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) zu bewerten ist (sog. Scheinselbstständigkeit). Wird ein solches Beschäftigungsverhältnis etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung oder im Zuge eines von dem Freelancer angestoßenen Clearingverfahrens (§ 7a SGB IV) festgestellt, hat das unter Umständen weitreichende wirtschaftliche Folgen. Es drohen Beitragsnachzahlungen zur Sozialversicherung, die rückwirkend für bis zu vier Jahre beim Startup eingefordert werden können; bei Vorsatz sogar für bis zu dreißig Jahre (§ 25 SGB IV).
Wichtig: Für das Bestehen oder Nichtbestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht darauf an, wie der Vertrag bezeichnet ist (Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag etc.). Entscheidend ist vielmehr, ob der (vermeintliche) Freelancer tatsächlich den Weisungen des Startups unterliegt. Die Deutsche Rentenversicherung und die zuständigen Sozialgerichte legen dabei regelmäßig einen strengen Maßstab an. Es genügt, wenn der Freelancer im Startup ohne belastbare Vereinbarung Aufträge oder inhaltliche/zeitliche Vorgaben vom Auftraggeber „auf Zuruf“ erhält.
Zwei Beispiele aus der Praxis:
Zur Vermeidung solcher Risiken ist es wichtig, die Zusammenarbeit mit Freelancern vertraglich sauber zu regeln und dabei die einschlägige Rechtsprechung der Arbeits- und Sozialgerichte zur Statusabgrenzung im Blick zu haben. Wir unterstützen bei der Gestaltung von Rahmenverträgen und Einzelbeauftragungen und zeigen auf, wie die Beauftragung von Freelancern in der Praxis rechtssicher gestaltet werden kann.
Startups sind häufig inhabergeführt. Das bedeutet, dass ein oder mehrere Gesellschafter des Unternehmens zugleich mit der (operativen) Geschäftsführung betraut werden. In einer GmbH macht die Bestellung den Geschäftsführer in erster Linie zum handelnden und vertretungsberechtigten Organ der Gesellschaft. Das sog. Organverhältnis verpflichtet den Geschäftsführer im Kern dazu, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Von dem Organverhältnis zu trennen ist das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers, das regelmäßig als Dienstverhältnis im Sinne von § 611 BGB ausgestaltet ist. Die mit dem Anstellungsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sollten zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer in einem schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag detailliert geregelt werden. Dort können neben der Vergütung des Geschäftsführers auch die zustimmungspflichtigen Geschäfte festgelegt oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.
Bei der Bestellung des Geschäftsführers spielt neben der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eine wichtige Rolle. Ist ein alleiniger Gesellschafter zugleich der Geschäftsführer des Startups ist dieser im sozialversicherungsrechtlichen Sinn selbstständig und nicht abhängig beschäftigt (§ 7 SGB IV). Anders kann der Fall liegen, wenn mehrere Gesellschafter existieren. Hier kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an. Das Bundessozialgericht bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern danach, welche Rechtsmacht dem jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer imstande ist, aufgrund seiner Anteile am Stammkapital (50% oder mehr) oder aufgrund einer ihm eingeräumten Sperrminorität ihm missliebige Weisungen durch die Gesellschafterversammlung zu verhindern. Auch wenn dies mit dem typischen Selbstverständnis eines Startup-Unternehmers im Widerspruch steht: Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch im rechtlichen Sinn selbstständig! Fragen Sie einen Anwalt, wenn Unklarheiten hinsichtlich der Haftung bestehen.
Wir beraten Startups und Arbeitgeber bei und nach der Unternehmensgründung unter anderem bei folgenden Themen:
Startups mit weniger als 10 Mitarbeitern bieten wir eine Startup-Sprechstunde und Beratung zu vergünstigten Sonderkonditionen an.
Nadine Akpinar begleitet Startups bei und nach der Unternehmensgründung. Sie ist ihr Kontakt und Ansprechpartnerin für alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Themen, etwa im Zusammenhang mit dem Onboarding von Mitarbeitern und der Zusammenarbeit mit Freelancern.