Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat am 01. September 2021 beschlossen, die Corona-Arbeitsschutzverordnung zu ergänzen und zu verlängern. Die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt am 10. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 24. November 2021. Damit ist deren Geltung an die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite gekoppelt.

Welche Arbeitsschutzregeln sind neu?

Derzeit sind 60 % der Menschen in Deutschland vollständig geimpft, 65,5 % haben bislang eine Impfdosis erhalten – zu wenig für eine Herdenimmunität. Laut Robert Koch-Institut ist zur Kontrolle von Covid-19 eine Impfquote von 85% bei den 12- bis 59-Jährigen bzw. von 90 % bei den mindestens 60-Jährigen erforderlich.

In der Begründung des Entwurfs heißt es, dass 30 % der grundsätzlich impfbereiten Personen ihre bisherige Nicht-Impfung darauf stützen, dass sie nicht ausreichend informiert seien oder keine Zeit hätten. Hier setzen die Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung an. Diese enthält nunmehr Vorschriften, welche auf die Steigerung der Impfquote abzielen und somit laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dazu beitragen, die angelaufene vierte Welle zu durchbrechen:

  • Informationspflicht: Künftig sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
  • Freistellungspflicht: Die Arbeitgeber müssen den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Klar ist damit: Die Arbeitnehmer haben einen Freistellungsanspruch. Ob es sich um bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt, lässt die Regelung offen.
  • Pflicht zur Mitwirkung bei Impfungen im Betrieb: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten organisatorisch und personell zu unterstützen.
  • Aufklärungspflicht: Um die Impfbereitschaft zu erhöhen, müssen die Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an COVID-19 aufklären.

Kein Fragerecht bzgl. des Impfstatus

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung räumt den Arbeitgebern nicht das Recht ein, den Impf- oder Genesungsstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen. Sie erlaubt es ihnen nur – auch diese Regelung ist neu –, einen bereits bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu berücksichtigen.

Der Verzicht auf ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers wird unterschiedlich aufgenommen. Auf Arbeitgeberseite hat er zu starken Protesten geführt, etwa bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hingegen stehen einem generellen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers ablehnend gegenüber. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Einführung eines Rechtsanspruchs zu prüfen. Wir halten fest: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Welche Arbeitsschutzregeln gelten fort?

Die bislang bestehenden Arbeitsschutzregeln sind für die Arbeitgeber weiterhin verbindlich:

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist mit Blick auf zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und aktualisieren.
  • Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ist ein Hygienekonzept festzulegen, bekanntzumachen und umzusetzen, welches die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz enthält. Die Maßnahmen müssen auch die Pausenbereiche und Pausenzeiten erfassen.
  • Kann der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder andere Atemschutzmasken zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  • Durch technische und organisatorische Maßnahmen sind betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Den Beschäftigten ist mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein kostenfreier Corona-Test anzubieten. Ausgenommen sind die Beschäftigten, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
  • Den Arbeitgebern obliegen Aufbewahrungspflichten, etwa hinsichtlich der Nachweise über die Beschaffung von Tests.
Standard