Der Europäische Gerichtshof schreibt wieder einmal Rechtsgeschichte. Dem Urteil vom 02. Juni 2022 (C-587/20) lag ein Vorabentscheidungsersuch des Landgerichts für Ostdänemark zugrunde. Im Verfahren ging es um die Frage, ob die Satzung einer Gewerkschaft wirksam ist, soweit dort geregelt ist, dass nur derjenige zum Vorstand gewählt werden könne, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Kernaussagen des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat dieses Verfahren genutzt, um einige wichtige Aussagen zu treffen, und zwar:- Die Festlegung einer Altersgrenze stellt eine „Bedingung für den Zugang zur Beschäftigung“ dar im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78.
- Die Richtlinie erfasst sowohl die unselbstständige wie auch die selbstständige Erwerbstätigkeit. Sie ist keinesfalls auf Arbeitsverhältnisse begrenzt. Vielmehr ist der Zweck der Richtlinie auf die Beseitigung aller auf Diskriminierungsgründe gestützter Hindernisse für den Zugang zu Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Fähigkeit, durch Arbeit, egal in welcher Rechtsform, einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten.
- Es kommt nicht darauf an, wie jemand in eine Funktion kommt, durch Bestellung, Anstellungsvertrag oder durch Wahl.