In vielen Kündigungsschutzprozessen wird mit harten Bandagen um die Frage gestritten, ob der gekündigte Arbeitnehmer leitender Angestellter war. Ein neuer Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 04. Mai 2022 (7 ABR 14/21) gibt Anlass, sich mit dem Thema vertiefter zu befassen.
Das Problem
Leitender Angestellter ist nicht gleich leitender Angestellter. Das Gesetz kennt zwei Typen des leitenden Angestellten, und zwar einmal den leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsrecht und zum anderen den leitenden Angestellten nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Besonderheiten bei der Kündigung eines leitenden Angestellten liegen kündigungsschutzrechtlich darin, dass der Arbeitgeber auch im Falle einer unwirksamen Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann. Der Arbeitgeber hat im Prozess die Möglichkeit, einen Auflösungsantrag zu stellen, den er nicht zu begründen braucht. Das Arbeitsgericht muss auf diesen Antrag hin das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin beenden und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Das Arbeitsgericht ist dabei an die im Gesetz vorgesehenen Höchstgrenzen gebunden, die je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren. Ist ein Arbeitnehmer unter betriebsverfassungsrechtlichen Aspekten leitender Angestellter, führt dies zu einer ganzen Reihe von Vorteilen für das Unternehmen. Im Falle einer Kündigung bedarf es nicht der Anhörung des Betriebsrates und damit verbundener Fehlerquellen. Die mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen finden auf leitende Angestellte keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Tarifregelungen. Sogar die Höchstarbeitszeitgrenzen und die Mindestruhezeiten, die das Arbeitszeitgesetz vorsehen, behindern das Leistungsbedürfnis des Arbeitnehmers nicht.Wer ist leitender Angestellter?
Ob jemand leitender Angestellter ist, ist anhand der gesetzlichen Kriterien zu entscheiden. Die Arbeitsvertragsparteien können dies nicht im Arbeitsvertrag verbindlich regeln. Leitender Angestellter im kündigungsschutzrechtlichen Sinne ist nach § 14 Abs. 2 KSchG der einem Geschäftsführer oder Betriebsleiter ähnliche Angestellte, soweit dieser zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Es sind zwei Kriterien, die zusammentreffen müssen, und zwar:- Der Angestellte muss Führungsaufgaben wahrnehmen, die einem Geschäftsführer oder Betriebsleiter ähnlich sind, so z. B. Leiter einer kaufmännischen oder technischen Abteilung.
- Der Arbeitnehmer muss eine Entlassungs- oder Einstellungsbefugnis haben. Diese Befugnis muss sowohl im Außen- wie auch im Innenverhältnis bestehen. Eine selbstständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis liegt nur dann vor, wenn dem Angestellten die alleinige Entscheidungsbefugnis vorbehalten bleibt. Diese Befugnis muss sich auf eine bedeutsame Anzahl von Beschäftigten beziehen.