Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 08. März 2022 (Az. 3 AZR 361/21 und Az. 3 AZR 362/21) in gleich zwei Verfahren mit dem durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG beschäftigt.
In der Praxis wurden die Entscheidungen mit Spannung erwartet, weil bis dato nicht geklärt war, ob Ansprüche aus § 1a Abs. 1a BetrAVG aufgrund des § 19 Abs. 1 BetrVG auch dann ausgeschlossen werden können, wenn ein Tarifvertrag vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschlossen worden ist.
Rechtsunsicherheit nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetz
Am 01. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Im Rahmen dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber § 1a BetrAVG durch einen weiteren Absatz ergänzt. In § 1a Abs. 1a BetrAVG heißt es nun:Hinzugetreten ist zudem die Regelung in § 19 Abs. 1 BetrAVG. Hierin heißt es:Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
§ 1a Abs. 1a BetrAVG
Das Betriebsrentengesetz eröffnet den Vertragsparteien durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz die Möglichkeit, reine Beitragszusagen einzuführen, die keine Mindest- beziehungsweise Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen vorsehen. Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sind Arbeitgeber aufgrund des neu eingeführten § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, im Falle der Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben, um dadurch die Betriebsrente zu stärken. Mit der Regelung in § 19 Abs. 1 BetrAVG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer möglichst hohen Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung durch die unmittelbare Wirkung, die Tarifverträgen zukommt. Darüber hinaus sollen Tarifverträge den weiteren Aus- und Aufbau der betrieblichen Altersversorgung in vielfältiger Weise unterstützen (Drucksache 18/11286). Der Gesetzgeber hat jedoch nicht festgelegt, ob die Regelung in § 19 Abs. 1 BetrAVG nur auf Tarifverträge Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschlossen werden oder auch auf zuvor geschlossene Tarifverträge.Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
§ 19 Abs. 1 BetrAVG