Auskunft über Arbeitszeiten bei Vertrauensarbeitszeit

Während über die Bedeutung und die Folgen des Beschlusses des 1. Senats des BAG vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) noch immer heftig diskutiert wird, erfuhr der nur wenige Wochen ältere Beschluss des LAG München vom 11. Juli 2022 (Az. 4 TaBV 9/22) ein weit weniger starkes Echo. Dabei sind die Folgen für die Vertrauensarbeitszeitmodelle in Betrieben mit Betriebsrat potenziell weitreichend.

Betriebsrat begehrt Auskunft über Außendienstmitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt ein Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft über die Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitern.

Für die vorliegenden Zwecke ist es von Bedeutung, dass der Arbeitgeber mit dem – nicht verfahrensbeteiligten – Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriesvereinbarung abgeschlossen hat, welche die Arbeitszeit des Vertriebsaußendienstes regelt. Dort heißt es auszugsweise wie folgt:

5. Verteilung der Arbeitszeit

Die Mitarbeiter können unter Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und der jeweiligen Kundenanforderungen (intern-extern) innerhalb des Arbeitszeitrahmens selbst bestimmen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden. Dabei haben sie vorrangig die betrieblichen Belange zu beachten. Abweichungen von der Soll-Arbeitszeit sind durch die Mitarbeiter des Vertriebsaußendienstes eigenverantwortlich auszugleichen. Zeitguthaben ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange, in Absprache mit dem Vorgesetzten abzubauen. Dabei ist abteilungsbezogen sicherzustellen, dass die Erledigung der Aufgaben und die Erreichbarkeit im Sinne der gesamtbetrieblichen Erfordernisse geregelt ist. […]

Auszug aus Ziff. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Juni 2021

Und weiter:

8. Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und Nachweispflicht

8.1 Die Mitarbeiter des Vertriebsaußendienstes sind verpflichtet, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. […]

8.2 Die Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Arbeitstage aufzuschreiben, an denen sie mehr als acht Stunden – exkl. Pausen – gearbeitet haben. Die Aufzeichnungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren.

8.3 Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die vom Arbeitnehmer zu führenden Aufzeichnungen zur Verfügung stellt.

Auszug aus Ziff. 8 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Juni 2021

Der für den Betrieb „Y“ örtlich zuständige Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber zuletzt mit E-Mail vom 24. Februar 2021 die Erteilung von Auskünften über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienst-mitarbeiter. Nachdem die Aufforderung vom Arbeitgeber unbeantwortet blieb, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht München ein und beantragte (unter anderem), dem Arbeitgeber die Erteilung der Auskunft über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienstmitarbeiter, konkret über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Über- bzw. Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie über jede an Sonn – und Feiertagen geleistete Arbeitsstunde aufzugeben. Zur Begründung verwies der Betriebsrat auf sein Kontrollrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Er benötige die geforderten Informationen, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG zu überwachen. Dem stehe die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Juni 2021 vereinbarte Vertrauensarbeitszeit nicht entgegen.

Der Arbeitgeber verwies unter anderem darauf, dass ihm die verlangte Leistung unmöglich sei: Es seien gerade keine Aufzeichnungen vorhanden, aufgrund derer sie dem Betriebsrat die gewünschten Auskünfte geben könne.

In erster Instanz wies das Arbeitsgericht München die Anträge des Betriebsrats in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2021 (Az. 29 BV 61/21) ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Auskunftsanspruch des hier verfahrensbeteiligten örtlichen Betriebsrats an der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Regelungen der Arbeitszeit der Mitarbeiter im Vertriebsaußendienst scheitere.

LAG München: Wer Arbeitszeit absichtlich nicht erfasst, ist auskunftspflichtig!

Das LAG München hat der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München sodann (teilweise) stattgegeben und ein Auskunftsrecht des Betriebsrats bejaht.

Im Rahmen der Prüfung hatte sich das LAG München mit mehreren Rechtsfragen zu befassen. So etwa mit der Frage, ob die im Verfahren gestellten Anträge des Betriebsrats überhaupt auf einen ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschluss gestützt werden können, und ob der Betriebsrat örtlich zuständig sei. Beide Fragen hat das LAG München im Ergebnis bejaht.

Bemerkenswert und für die Praxis von höchster Bedeutung sind aber vor allem die materiell-rechtlichen Erwägungen des LAG München zum Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitern mit Vertrauensarbeitszeit. Der Betriebsrat könne Auskunft über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienstmitarbeiter insoweit verlangen, als ihm Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsstunden mitzuteilen sind. Rechtsgrundlage hierfür sei das allgemeine Auskunftsrecht in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, wonach der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung dessen gesetzlicher Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten habe. Korrespondierend dazu bestehe ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats.

Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten […] Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. […]

Auszug aus § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG

Vorliegend seien die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betroffen, weil der Betriebsrat überprüfen müsse, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Hierzu zähle auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Auch seien die konkret verlangten Informationen zur Durchführung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich:

  • Zur Kontrolle der Einhaltung der nach § 5 Abs. 1 ArbZG vorgegebenen Ruhezeiten müsss der Betriebsrat um Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter wissen.
  • Abweichungen von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit seien mitzuteilen, um dem Betriebsrat zu ermöglichen, die Einhaltung der von ihm genannten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu überwachen.
  • Demselben Zweck diene auch die Auskunft über Sonn- und Feiertagsarbeit.

Der Erfüllung des Anspruchs stehe auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nicht erfasst. Vielmehr sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich die Informationen bei den Arbeitnehmern zu beschaffen.

[…] Zwar ist eine Information grundsätzlich nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Schuldner tatsächlich über sie verfügt. Doch gilt dann etwas anderes, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Daten nur deshalb nicht hat, weil er sie nicht erheben will. Die Zurückhaltung der Erhebung im Zusammenhang mit der Vertrauensarbeitszeit ist ein Zugeständnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, das nicht das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis zum Betriebsrat beeinflussen kann. Dies gilt umso mehr, als die Informationen jedenfalls bei den Arbeitnehmern liegen und vom Arbeitgeber unschwer beschafft werden können. In einem solchen Fall kann die den Arbeitnehmern versprochene Zurückhaltung dadurch eingehalten werden, dass eine inhaltliche Kontrolle der Angaben durch den Arbeitgeber nicht erfolgen; wie in § 16 AZG kann auch hier eine Delegation der Verpflichtung erfolgen […]

Zitat aus Rn. 120 der Entscheidungsgründe

Diese Bewertung steht nach Ansicht des LAG München auch im Einklang mit der sog. „Stechuhr-Entscheidung“ des EuGH aus dem Jahr 2019.

Ein anderweitiger gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar: zwar ist der deutsche Gesetzgeber bisher nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18), wonach Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet seien, bisher noch nicht regelnd tätig geworden. Dies schließt aber einen Anspruch des Betriebsrats nicht aus, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon bisher gegeben war und dessen Sinn, die Arbeitnehmer noch von anderer Seite zu schützen, nicht zu beanstanden ist.

Schließlich habe der Betriebsrat auch Anspruch auf Überlassung der Unterlagen zur Arbeitszeit, die über die täglichen acht Stunden hinausgehen. Der Anspruch ergebe sich insoweit aus Art. 16 Abs. 2 ArbZG, der durch Ziff. 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung wiederholt werde. Entsprechende Unterlagen seien auch vorhanden.

Fazit

The decision of the LAG Munich fits seamlessly into the overall view of the current case law of the BAG and the ECJ on the recording of working hours. It proves once again that „genuine“ trust-based working hours, ie the complete waiver of working time recording for some groups of employees, especially managers, will no longer be possible in the future. Regular requests for information from the works council can effectively force the employer to also have these employees record their working hours. From the employer’s point of view, however, it is positive that the LAG Munich also emphasizes the right to delegate this task to the employees concerned. This should – in all probability – also according to § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchGto be possible. In its decision of September 13, 2022, the 1st Senate of the BAG derived the obligation to record working hours from an interpretation of this provision that conformed to Union law.

Anmerkung: Bei Erstellung dieses Beitrags liegen die Entscheidungsgründe zum Beschluss des BAG vom 13. September 2022 noch nicht vor. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

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