Kündigungsfrist bei Geschäftsführerdienstverträgen

Ist der Geschäftsführerdienstvertrag nicht auf eine feste Zeit abgeschlossen oder keine eigenständige Kündigungsfrist vereinbart, stellt sich die Frage, welche Kündigungsfrist für die Kündigung des Vertrages zu wahren ist. Der Bundesgerichtshof vertritt, beginnend mit einem Urteil vom 29. Januar 1981 und seither in ständiger Rechtsprechung, die Auffassung, dass für die Kündigung die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommen, also für die Kündigung durch das Unternehmen die Fristen, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten und von der Dauer der Beschäftigung abhängen, beginnend mit einem Monat bei einer zweijährigen Beschäftigung bis zu sieben Monaten bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Jahren.

Das Bundesarbeitsgericht ist in einer aktuellen Entscheidung vom 11. Juni 2020 hierzu anderer Auffassung und greift nicht auf das Fristenregime des § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB zurück, sondern auf jenes in § 621 BGB. Danach ist für die Kündigungsfrist maßgeblich, für welchen Zeitabschnitt eine Vergütung bezahlt wird. Erhält der Geschäftsführer eine Vergütung nach Monaten, ist spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats das Vertragsverhältnis kündbar, also innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Erhält der Geschäftsführer jedoch eine Vergütung, die nach einem Vierteljahr oder für einen längeren Zeitabschnitt bemessen ist, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen auf das Ende eines Kalendervierteljahres. Diese maximale Kündigungsfrist gilt auch für Verträge, bei denen eine feste Jahresvergütung vereinbart ist, die in zwölf gleichen Monatsraten bezahlt wird.

In dieser Entscheidung weist das Bundesarbeitsgerichts erneut darauf hin, dass Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer im kündigungsschutzrechtlichen Sinne sind und deshalb keinen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, und zwar auch dann nicht, wenn sie ihre Tätigkeit weisungsabhängig erbringen müssen, im Hinblick darauf, dass sich auch aus dem gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis schon eine starke Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern ergebe.

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