Vorstände und Geschäftsführer

Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen

Vorstände und Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer und genießen deshalb keinen Kündigungsschutz. An dieser Kernaussage rüttelt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der Geschäftsführer, soweit es um Rechte geht, die sich aus europäischen Normen ergeben. Wir haben die Entwicklung der Rechtsprechung im Blick und nehmen bei der Vertragsgestaltung hierauf Rücksicht. Die Vorgaben des Corporate Governance Codex sind Richtschnur für die Gestaltung der Verträge mit Vorständen, insbesondere was Laufzeit, variable Vergütung und Versorgungszusagen anbelangt. Der Aufsichtsrat muss zur Vermeidung von Haftungsansprüchen gute Gründe vorbringen, wenn er von diesen Leitlinien abweichen möchte.

Haftung von Vorständen und Geschäftsführern

Eine D&O-Versicherung kann vor Schäden schützen, nicht aber vor dem Staatsanwalt. Auch wenn die Masse der Prozesse nicht so spektakulär ist, wie die Schadensersatzklage Kirch / Deutsche Bank oder der Strafprozess gegen Herrn Ackermann, können Fehlentscheidungen als Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat exorbitante Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Die Rechtsprechung ist eindeutig. Die Vermögensbetreuungspflicht steht ganz oben im Pflichtenkatalog. Aufsichtsräte haben keine Wahl. Sie müssen versuchen, einen entstandenen Schaden gegenüber dem Vorstand oder Geschäftsführer durchzusetzen. Im Geschäftsführervertrag kann die Managerhaftung eingeschränkt werden, Vorstände müssen sich hingegen den harten Haftungsregeln des Gesetzes unterwerfen. Um einem bösen Erwachen vorzubeugen, ist jeder Manager gut beraten, sich über alle Geschäftsabläufe zu informieren und umfassend zu dokumentieren. Im Haftungsprozess obliegt es dem Manager darzulegen und nachzuweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat.

Was können wir für Sie tun?

Prof. Dr. Stefan Nägele berät Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und leitende Führungskräfte. Ein besonderes Augenmerk gilt der Beratung in Trennungsszenarien, der strategischen Beratung sowie der Durchsetzung oder der Abwehr von Haftungsansprüchen. Prof. Dr. Stefan Nägele ist von der Deutschen Börse AG zertifizierter „Qualifizierter Aufsichtsrat“ und kennt deshalb die Problemstellung nicht nur aus anwaltlicher Sicht.

Prof. Dr. Stefan Nägele - Fachanwalt für Arbeitsrecht Stuttgart

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